§ 168 – Kündigung des Versicherungsnehmers
(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. (2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden, wenn die Vertragsparteien bei einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag die Verwertung der Ansprüche gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen haben oder normal soweit die Vertragsparteien eine Verwertung unwiderruflich ausgeschlossen haben und dieser Ausschluss erforderlich ist, um den Pfändungsschutz nach § 851c der Zivilprozessordnung oder § 851d der Zivilprozessordnung herbeizuführen. normal arabic
Kurz erklärt
- Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis jederzeit zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen, wenn laufende Prämien zu zahlen sind.
- Bei bestimmten Versicherungen, bei denen die Verpflichtung des Versicherers sicher ist, kann der Versicherungsnehmer auch bei einmaliger Prämienzahlung kündigen.
- Die Regelungen zur Kündigung gelten nicht für Altersvorsorgeverträge, wenn bestimmte Ausschlüsse vereinbart wurden.
- Ein Ausschluss der Verwertung der Ansprüche muss notwendig sein, um Pfändungsschutz zu gewährleisten.
- Die genannten Paragraphen beziehen sich auf spezielle gesetzliche Regelungen im Bereich der Altersvorsorge.